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ÖR082 Beschluss des VGH Thüringen zur konstituierenden Sitzung des Landtags | Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung | Geschäftsordnung des Landtags | konstituierende Sitzung | Die Funktion des Alterspräsident

Season 5 Episode 86

ÖR082 Beschluss des VGH Thüringen zur konstituierenden Sitzung des Landtags | Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung | Geschäftsordnung des Landtags | konstituierende Sitzung | Die Funktion des Alterspräsident


In Thüringen kam es am 26. September bei der konstituierenden Sitzung des Landtages zum Eklat. Die Sitzung wurde am Nachmittag abgebrochen und auf Samstag Vormittag verschoben. Außerdem wird das Landesverfassungsgericht eingeschaltet. Es geht um die Frage der Wahl des Landtagspräsidenten. Die AFD sieht das Vorschlagsrecht bei sich. Denn § 2 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung gewährt das Vorschlagsrecht  für den Landtagspräsidenten bei der stärksten Fraktion, also der AFD. Deshalb wollten die anderen Fraktionen einen Antrag einbringen um die alte Geschäftsordnung noch vor der Konstituierung zu ändern und so jeder Fraktion die Möglichkeit eines Vorschlags des Präsidenten einräumen. Das hielt die AFD für nicht möglich, da für eine Änderung der Geschfätsordnung die Beschlussfähigkeit des Landtages feststehen müsste. Dies sei aber erst nach der Konstituierung also nach Wahl des Landtagspräsidenten der Fall. Daher wollte der Alterspräsident Treutler von der AFD den Tagesordnungspunkt der Änderung der Geschäftsordnung nicht aufrufen, wodurch es zu mehreren Zwischenrufen, Diskussionen und schließlich dem Abbruch der Sitzung kam. Wie hat der VGH Thüringen nun entschieden?



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